Vertrag und Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Coaching

§ 1 Anwendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

  1. Die von beiden Vertragspartnern akzeptierten Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Geschäftsbedingungen zwischen dem Coach der Firma Gesundheit Leben Silke Grieger (nachfolgend Coach genannt) und dem Coachee als Dienstvertrag im Sinne der ## § 611 ff. BGB, soweit zwischen den Vertragsparteien nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde.

  2. Der Vertrag kommt zustande, wenn der/die Coachee das generelle Angebot desCoaches, die Beratung in beruflichen und privaten Entscheidungssituationen (Coaching) annimmt. Dazu gehören auch Entspannungsmaßnahmen, die dem Erhalt der Gesundheit dienen, sowie Übungen zur Selbsterfahrung und kognitiven Umstrukturierung.

  3. Der Coach/Trainer ist berechtigt, einen Dienstvertrag ohne Angabe von Gründen abzulehnen, wenn das erforderliche Vertrauensverhältnis nicht erwartet werden kann, wenn er aufgrund seiner Spezialisierung oder aus gesetzlichen Gründen nicht coachen kann oder darf, oder wenn es Gründe gibt, die ihn in Gewissenskonflikte bringen können. In diesem Fall bleibt der Honoraranspruch der Coaches/Trainers für die bis zur Ablehnung der Beratung entstandenen Leistungen, inklusive Entspannung/Verfahren erhalten.

§ 2 Inhalt des Dienstvertrages

  1. Der Coach erbringt seine Dienste gegenüber dem/der Coachee in der Form, dass er seine Kenntnisse und Fähigkeiten zwecks Beratung, Schulung, Entspannung und Prävention anwendet. Der Coach ist berechtigt, die Methoden anzuwenden, die dem mutmaßlichen Willen des/der Coachee entsprechen, sofern der/die Coachee hierüber keine Entscheidung trifft.

  2. Ein subjektiv erwarteter Erfolg des Coachee kann nicht in Aussicht gestellt oder garantiert werden. Gegenstand des Vertrags ist daher die Erbringung der vereinbarten Coachingleistung, nicht die Herbeiführung eines bestimmten Ziels des/der Coachee. Soweit der/die Coachee die Anwendung derartiger Gespräche, Maßnahmen oder Entspannungsverfahren ablehnt und ausschließlich nach wissenschaftlich anerkanntenMethoden gecoacht werden will, hat er das dem Coach gegenüber zu erklären.

§ 3 Rechtliche Rahmenbedingungen des Coaches:

  1. Coaching ist ausdrücklich keine Ausübung der Heilkunde, demnach darf der Coach gem. HPG § 1 Abs.2 keine Krankheiten feststellen, heilen und lindern. Somit darf der Coach keine Krankschreibungen vornehmen und Medikamente verordnen.

  2. Coaching ist keine Psychotherapie und kein Ersatz für eine Psychotherapie. Der/die Coachee trägt während des gesamten Coaching bzw. Trainingsprozesses die volle Verantwortung für sein/ihr Handeln , sowohl während, alsauch außerhalb der Coachingtermine. Die Teilnahme an einem Coaching setzt eine normale psychische und physische Belastbarkeit voraus.

§ 4 Mitwirkung des Coachees/Trainees-Haftung

  1. Zu einer aktiven Mitwirkung ist der/die Coachee nicht verpflichtet. Ein Coaching ist in den meisten Fällen aber nur bei aktiver Mitwirkung des/der Coachee sinnvoll. Dies gilt insbesondere für die Erteilung erforderlicher Auskünfte als Grundvoraussetzung für ein Coaching, wie auch für eine aktive Mitarbeit bei Entspannungsübungen und anderen Methoden.

  2. Auch kann die Ablehnung einer angeratenen oder notwendigen ärztlichen Untersuchung für den Fortgang einer weiteren Beratung im Sinne des/der Coachee bestimmend sein.

  3. Der Coach ist berechtigt, die Beratung zu beenden, wenn das Vertrauen nicht mehr gegeben ist, insbesondere wenn der/die Coachee die Coachinginhalte verneint.

  4. Auch der/die Coachee hat das Recht, die Beratung zu beenden, wenn das Vertrauen nicht mehr gegeben ist. Dies muss rechtzeitig - mindestens eine Woche vor dem nächsten vereinbarten Coachingtermin und schriftlich erfolgen.

  5. Jeder Coachee hat die volle Verantwortung für sich und die eigenen Handlungen.

§ 5 Honorierung des Coaches:

1)Der Coach hat für seine Dienste einen Honoraranspruch. Wenn die Honorare nicht individuell zwischen dem Coach und dem/der Coachee vereinbart worden sind, geltendie Sätze, die auf der Webseite: www.silke-grieger.de der Coachs aufgeführt sind. Alle anderen Honorarleistungen oder -Verzeichnisse gelten nicht.

  1. Die Honorare sind vor jedem Termin in der Regel von dem/der Coachee per paypal, Überweisung oder bar zu entrichten. Ist der Leistungsempfänger eine Institution/Organisation/Unternehmung, so ist die Rechnung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu bezahlen. Zahlungsziele, Ratenzahlungen oder Sonderkonditionen werden nicht gewährt.

Bei nicht in Anspruch genommenen vereinbarten „privaten“ Terminen, verpflichtet sich der/die Coachee unwiderruflich zur Zahlung des Ausfallhonorars in Höhe von 100 % der Termingebühr. Das Ausfallhonorar ist sofort ohne Frist zahlbar. Die vorstehende Zahlungsverpflichtung tritt nicht ein, wenn der/die Coachee 24 Stunden vor Beginn des vereinbarten Termins absagt oder ohne Verschulden, z.B. im Falle einer Erkrankung oder eines Unfalls, am Erscheinen verhindert ist. In diesen Fällen wird jeweils ein Ersatztermin vereinbart. Ein Nachweis des unverschuldeten Nichterscheinens kann vom Coach verlangt werden.

  1. Termine, die von Seiten des Coaches abgesagt werden müssen, werden dem/der Coachee nicht in Rechnung gestellt. Der/die Coachee hat in einem solchen Fall keinerlei Ansprüche gegen den Coach. Dieser schuldet auch keine Angabe von Gründen.

  2. Wird ein Coachingtermin außerhalb des Geschäftsstandorts vereinbart, werden zum Honorar angemessene Reise- und gegebenenfalls Übernachtungskosten berechnet.

§ 6 Vertraulichkeit des Coachings bzw. Trainings:

1)Der Coach behandelt die Daten des/der Coachee vertraulich und erteilt bezüglich der Inhalte der Gespräche und Übungen, der Prävention und Entspannungsverfahren sowie deren Begleitumstände und die persönlichen Verhältnisse des/der Coachee Auskünfte nur mit ausdrücklicher Zustimmung des/der Coachee. Auf die Schriftform kann verzichtet werden, wenn die Auskunft im Interesse des/der Coachee erfolgt und anzunehmen ist, dass der/die Coachee zustimmen wird.

  1. § 6 Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Coach aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Weitergabe der Daten verpflichtet ist, beispielsweise bei Straftaten, oder auf behördliche oder gerichtliche Anordnung auskunftspflichtig ist. Dies gilt auch bei Auskünften an Personensorgeberechtigte, nicht aber für Auskünfte an Ehegatten, Verwandte, Familienangehörige, Kollegen oder Vorgesetzte.

  2. § 6 Abs.1 ist ferner nicht anzuwenden, wenn in Zusammenhang mit der Beratung, Schulung, Entspannung und Prävention persönliche Angriffe gegen den oder seine Berufsausübung stattfinden und er sich mit der Verwendung zutreffender Daten oder Tatsachen entlasten kann.

  3. Der Coach führt Aufzeichnungen über seine Leistungen. Dem/der Coachee steht eineEinsicht in diese Aufzeichnungen zu; er/sie kann eine Herausgabe dieser Aufzeichnungen verlangenund erhält in diesem Fall die dort festgehaltenen Informationen in Kopie. ## § 6 Abs. 2 bleibt davon unberührt.

  4. Sofern der/die Coachee ein detailliertes Protokoll über das Coaching verlangt, erstellt der Coach dieses kosten- undhonorarpflichtig nach tatsächlichemZeitaufwand aus den Aufzeichnungen.

§ 7 Meinungsverschiedenheiten

Meinungsverschiedenheiten aus dem Coachingvertrag und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sollten gütlich beigelegt werden. Hierzu empfiehlt es sich, Gegendarstellungen, abweichende Meinungen oder Beschwerden schriftlich der jeweils anderen Vertragspartei vorzulegen.

§ 8 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen des Beratungsvertrages oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig oder nichtig sein oder werden, wird damit die Wirksamkeit des Beratungsvertrages insgesamt nicht tangiert. Die ungültige oder nichtige Bestimmung ist vielmehr in freier Auslegung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem Vertragszweck oder dem Parteiwillen am nächsten kommen.